{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-16-41_2017-05-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10631", "Checksum": "17154d23e33da79e0ef5840c7ce4732c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 16 41", "2017 I Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.05.2017 1B 16 41 (2017 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 12.05.2017 1B 16 41 (2017 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 12.05.2017 1B 16 41 (2017 I Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Persönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit einer Radio- und Fernsehsendung. | Art. 28 ZGB. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:26", "Checksum": "ed16f5bb666f8a60f99d26e3e70c3cf0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.05.2017 1B 16 41 (2017 I Nr. 17)\nRegeste:\nPersönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit einer Radio- und Fernsehsendung. | Art. 28 ZGB. | Zivilrecht\n\n\nDie Vorinstanz hat nicht verkannt, dass sich die Beklagte bei der Erstellung des Beitrags zur Hundezucht der Klägerin und der anschliessenden Studiodiskussion in der Sendung vom x. Januar 2012 von einem grundsätzlich schutzwürdigen Berichterstattungsinteresse hat leiten lassen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Darstellung der Problematik von Dysplasieerkrankungen bei Hunden und der Hinweis auf die Vererbung als massgebliche Ursache dieser Defizite mit Blick auf berechtigte Anliegen des Konsumenten- und des Tierschutzes eindeutig dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit unterliegen. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass es in diesem Zusammenhang prinzipiell im öffentlichen Interesse liegt, über den Erwerb eines an Dysplasie leidenden Hundes bei einer bestimmten Züchterin zu berichten. Schliesslich hat die Vorinstanz explizit und ebenfalls zu Recht festgehalten, dass sich die Klägerin als Hundezüchterin und Person, die regelmässig Hunde gegen Entgelt an verschiedene Erwerber abgibt, eine kritische Berichterstattung in der Öffentlichkeit in erhöhtem Mass gefallen zu lassen hat. Insoweit rennt die Beklagte mit ihren Hinweisen, dass es sich beim \"Kassensturz\" deklariertermassen um ein Sendegefäss handle, das sich dem Konsumentenschutz verschrieben habe, dass es in der Sendung vom x. Januar 2012 um die im öffentlichen Interesse liegende Haftungsfrage am Beispiel der Dysplasie bei Hunden gegangen sei, dass eine identifizierende Berichterstattung gerechtfertigt gewesen sei etc., offene Türen ein.\nIm Umstand, dass die kaufrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin für die unbestritten dysplasiekranke A als grundsätzlich gegeben dargestellt wurde, liegt keine Verletzung ihrer Persönlichkeit.\nDie Vorinstanz kam – und dies ist letztlich der entscheidende Punkt – zum Schluss, die Beklagte habe die Persönlichkeit der Klägerin widerrechtlich verletzt, weil sie die Hundezucht der Klägerin als Ganzes in ein falsches Licht gerückt habe, indem in der Sendung vom x. Januar 2012 der Eindruck erweckt worden sei, dass die Klägerin mit kranken Hunden züchte, obwohl sie auf ihrer Homepage Gegenteiliges anpreise, bzw. indem die Beklagte der Klägerin unterstellt habe, entgegen ihren Angaben auf der Homepage mit kranken Hunden zu züchten. Was die Beklagte dagegen vorbringt, verfängt nicht.\nWas die Widerrechtlichkeit dieser Persönlichkeitsverletzung betrifft, kann an Gesagtes angeknüpft werden: Geht es um die Berichterstattung in den Medien, hat das Gericht das Interesse des Betroffenen auf Unversehrtheit seiner Person sorgfältig gegen dasjenige der Presse an der Erfüllung des Informationsauftrags abzuwägen, wobei ihm ein gewisses Ermessen zusteht (oben E. 5.3).\n|"}