Noven, die sich auf Prozessvoraussetzungen beziehen, sind im Übrigen ohnehin uneingeschränkt zulässig (Reetz/Hilber, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 3. Aufl. 2016, Art. 317 ZPO N 23). Vor diesem Hintergrund ist darauf zu verzichten, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihrer Fragepflicht nachkomme und der Klägerin Gelegenheit gebe, ihre Parteibezeichnung zu berichtigen, und allfällige weitere Unklarheiten beseitige (vgl. Art. 318 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Sache ist nun spruchreif und es kann neu entschieden werden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO).