317 ZPO N 17), wie sie nach dem Gesagten – unter entsprechender Mitwirkung des Gerichts – vorliegend bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgenommen werden sollen. Sodann handelt es sich weder bei der berichtigten Parteibezeichnung noch bei den übrigen Vorbringen der Klägerin zu ihrer Organisation und ihrem Rechnungswesen nicht um (unzulässige) Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO, da, wie dargelegt, erst der vorinstanzliche Entscheid zu diesen Vorbringen Anlass gab (vgl. Sterchi, Berner Komm., Bern 2012, Art. 317 ZPO N 10). Noven, die sich auf Prozessvoraussetzungen beziehen, sind im Übrigen ohnehin uneingeschränkt zulässig (Reetz/Hilber, in: Komm.