und rechtliche Würdigung des Prozessstoffes durch das Gericht die Partei nicht überraschen darf). 4. Die Klägerin hat die Bezeichnung im Berufungsverfahren korrigiert, wogegen die Beklagte nicht opponiert hat. Dabei handelt es sich nicht um einen (unzulässigen) Parteiwechsel im Sinne von Art. 83 ZPO und auch nicht um eine (unzulässige) Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO, sondern um eine (zulässige) Präzisierung einer unklaren Parteibezeichnung (Spühler, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 317 ZPO N 17), wie sie nach dem Gesagten – unter entsprechender Mitwirkung des Gerichts – vorliegend bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgenommen werden sollen.