247 ZPO nicht nachgekommen (vgl. zum Ganzen auch Willisegger, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 223 ZPO N 20, wonach über die Verfahrensfortsetzung bei Säumnis der beklagten Partei die Spruchreife der Angelegenheit entscheidet, wonach Spruchreife voraussetzt, dass die Vorbringen der [rechtsunkundigen] klagenden Partei nicht unklar, widersprüchlich unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, ansonsten das Gericht seine Fragepflicht ausüben muss, und wonach es an der Spruchreife fehlen kann, wenn das Gericht eine Klage nicht schützen will und sich dabei auf eine Rechtsnorm stützt, mit der die klagende Partei vernünftigerweise nicht rechnen konnte und musste, und wonach die tatsächliche