3.2. Zusammengefasst hat die Vorinstanz, welche die Klage mangels Aktivlegitimation abwies, zum einen in ihrem Urteil Fragen der Sachlegitimation, der Prozessvoraussetzungen und der unrichtigen Parteibezeichnung vermischt. Zum anderen ist sie, indem sie der Klägerin keine Gelegenheit gab, sich zu diesen Fragen (wie zu jener der Passivlegitimation) zu äussern und allfällige Unklarheiten oder Mängel zu beheben bzw. die Parteibezeichnung zu berichtigen, der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 und Art. 247 ZPO nicht nachgekommen (vgl. zum Ganzen auch Willisegger, Basler Komm., 2. Aufl.