Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Klägerin darauf aufmerksam zu machen, dass die Klage auch unter dieser Parteibezeichnung einzureichen gewesen wäre, und darauf hinzuwirken, dass die Parteibezeichnung entsprechend korrigiert wird. Eine solche Berichtigung der Parteibezeichnung wäre vorliegend ohne weiteres zulässig gewesen, da sie keinen Parteiwechsel im Sinne von Art. 83 ZPO bewirkt hätte. 3.2. 4. Vor diesem Hintergrund ist darauf zu verzichten, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihrer Fragepflicht nachkomme und der Klägerin Gelegenheit gebe, ihre Parteibezeichnung zu berichtigen, und allfällige weitere Unklarheiten beseitige (vgl. Art. 318 Abs. 2 lit.