Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, bei der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin nicht nur bezüglich Unklarheiten betreffend die Passivlegitimation nachzufragen, wie sie dies richtigerweise getan hat, sondern auch und insbesondere betreffend die "falsche" Parteibezeichnung. Die Klagebewilligung wurde der AB in X erteilt. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Klägerin darauf aufmerksam zu machen, dass die Klage auch unter dieser Parteibezeichnung einzureichen gewesen wäre, und darauf hinzuwirken, dass die Parteibezeichnung entsprechend korrigiert wird.