Zur Beseitigung solcher Unklarheiten statuiert die ZPO die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO), die in vereinfachten Verfahren wie dem vorliegenden (Streitwert unter Fr. 30'000.--, Art. 243 Abs. 1 ZPO) sogar noch verstärkt gilt (Art. 247 Abs. 1 ZPO; Mazan, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 247 ZPO N 15). Das vereinfachte Verfahren soll laienfreundlich sein (Mazan, a.a.O., Art. 247 ZPO N 17). Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, bei der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin nicht nur bezüglich Unklarheiten betreffend die Passivlegitimation nachzufragen, wie sie dies richtigerweise getan hat, sondern auch und insbesondere betreffend die "falsche" Parteibezeichnung.