59 Abs. 1 ZPO). Voraussetzung dafür wäre allerdings, dass ein entsprechender Mangel nicht verbessert werden kann oder er überhaupt unheilbar ist. Die Vorinstanz führte weiter aus, die "falsche" Parteibezeichnung könne vorliegend auch nicht von Amtes wegen korrigiert werden, da nicht klar sei, welcher der im Handelsregister aufgeführten 18 Aktiengesellschaften, welche in ihrer Firma neben weiteren Ergänzungen die Bezeichnung AB enthalten, die Forderung gegenüber der Beklagten genau zustehe. Zur Beseitigung solcher Unklarheiten statuiert die ZPO die richterliche Fragepflicht (Art.