Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Klägerin habe die Klage unter der Firmenbezeichnung AB eingereicht. Eine Aktiengesellschaft mit dieser Firmenbezeichnung existiere im Handelsregister nicht. Somit fehle es an der Partei- und Prozessfähigkeit, weshalb die Klage abzuweisen sei. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei der Partei- und Prozessfähigkeit (Art. 66 und 67 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) um – von der Sachlegitimation zu unterscheidende – Prozessvoraussetzungen handelt (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO), deren Fehlen nicht zur Klageabweisung, sondern zum Nichteintreten führen würde (Art. 59 Abs. 1 ZPO).