6. Zusammenfassend sind die Rücktrittserklärungen der Beklagten vom 26. Mai 2004 und vom 27. Juli 2004 ebenso unwirksam wie ihre am 9. Juli 2015 ausgesprochene Kündigung. Der Kiesliefervertrag ist deshalb nicht beendet, sondern weiterhin in Kraft (oben E. 3.6 und 4.5). Die Klägerin konnte und kann weiterhin auf Erfüllung des Vertrags klagen. Dies hat sie getan. Insoweit ist die Klage unter Abweisung der Berufung und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils gutzuheissen. Da der Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht aus Art. 82 OR zusteht (oben E. 5.5), fällt die Abweisung der Klage "zur Zeit", wie sie die Beklagte eventualiter beantragt, nicht in Betracht.