82 OR zusteht. Die kontrovers diskutierte Frage, ob im Falle einer erfolgreich erhobenen Einrede aus Art. 82 OR die Klage abzuweisen sei oder zumindest "zur Zeit" abzuweisen sei oder ob ein suspensiv bedingtes Urteil auf Leistung Zug um Zug zu fällen sei (Wullschleger, a.a.O., Art. 82 OR N 35; ausführlich Weber, a.a.O., Art. 82 OR N 222 ff.; Schraner, a.a.O., Art. 82 OR N 206 ff.), stellt sich nicht, da die Einrede der Beklagten erfolglos bleibt. 6. Zusammenfassend sind die Rücktrittserklärungen der Beklagten vom 26. Mai 2004 und vom 27. Juli 2004 ebenso unwirksam wie ihre am 9. Juli 2015 ausgesprochene Kündigung.