Darum, d.h. um das Verweigern einer Teilleistung des nächsten Zeitabschnitts bis zur Bezahlung der im März/April 2004 erfolgten Lieferungen, ging und geht es der Beklagten indes nicht. Vielmehr wollte und will sie sich gänzlich vom Kiesliefervertrag und damit von der Pflicht, in einer vertraglich festgelegten Zeitspanne von mehreren Jahren die ausstehenden rund 437'500 m3 Kies (540'000 m3 abzüglich der von der Klägerin bis und mit Juni 2004 bezogenen 102'498.53 m3) zu liefern, lossagen. Dafür steht die Einrede aus Art. 82 OR, die eigene Vertragstreue voraussetzt, nicht zur Verfügung (oben E. 5.4.2). Wer nicht mehr an einen Vertrag gebunden sein will, kann sich nicht auf Art.