So kann beispielsweise ein Arbeitnehmer die Arbeit im Monat August verweigern, wenn er den Juli-Lohn noch nicht erhalten hat. Ebenso wird beim Sukzessivlieferungsvertrag dem Verkäufer das Recht zugestanden, eine fällige Lieferung auch bei angebotenem Preis zu verweigern, wenn der Käufer eine frühere Lieferung noch nicht bezahlt hat (BGE 136 III 313 E. 2.3.1; Schraner, a.a.O., Art. 82 OR N 112; Weber, a.a.O., Art. 82 OR N 85). Darum, d.h. um das Verweigern einer Teilleistung des nächsten Zeitabschnitts bis zur Bezahlung der im März/April 2004 erfolgten Lieferungen, ging und geht es der Beklagten indes nicht.