5.4.4. Beim Dauerschuldverhältnis hat eine Vertragspartei der Natur der Sache nach mindestens für einen bestimmten Zeitabschnitt (z.B. Monat, Woche oder Tag) vorzuleisten, weil das auf die vertragstypische Leistung entfallende Entgelt nicht für jede noch so geringe Zeitspanne gleichzeitig erbracht werden kann (so z.B. beim Mietvertrag oder beim Arbeitsvertrag). Vorliegend ist die Beklagte gemäss Kiesliefervertrag mit ihren einzelnen Kieslieferungen vorleistungspflichtig und hat die Klägerin der Beklagten die bezogenen Kiesmengen innert 15 Tagen nach jeweils wöchentlich zu erstellender und zu genehmigender Abrechnung zu bezahlen.