Diese Forderung hat die Klägerin unter Vorbehalt der gemeinsamen korrekten Ermittlung des Schüttgewichts oder der Annahme ihres diesbezüglichen Vergleichsvorschlags durch die Beklagte grundsätzlich, aber nicht masslich anerkannt und den Betrag von Fr. 27'970.85 auf ein Sperrkonto einbezahlt. Die Frage, ob die Klägerin damit ihre Erfüllungsbereitschaft für die Bezahlung der im März/April 2004 erfolgten Kieslieferungen hinreichend bekundet hat, kann offenbleiben. In Bezug auf künftige Lieferungen ist mit der Vorinstanz von der Bereitschaft der Klägerin auszugehen, diese nach Massgabe der diesbezüglichen vertraglichen Regelungen zu bezahlen.