82 OR N 169-174, jeweils mit Hinweisen). 5.4.3. Vorliegend steht fest, dass die von der Beklagten abgemahnte Forderung nicht im geltend gemachten Umfang von Fr. 47'110.40, sondern (nach Abzug der von der Beklagten zu Unrecht widerrufenen Gutschrift von Fr. 19'139.55) höchstens im Umfang von Fr. 27'970.85 für Kieslieferungen aus den Monaten März/April 2004 besteht. Diese Forderung hat die Klägerin unter Vorbehalt der gemeinsamen korrekten Ermittlung des Schüttgewichts oder der Annahme ihres diesbezüglichen Vergleichsvorschlags durch die Beklagte grundsätzlich, aber nicht masslich anerkannt und den Betrag von Fr. 27'970.85 auf ein Sperrkonto einbezahlt.