wer vom Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen will, darf sich deshalb nicht gänzlich vom Vertrag lossagen und die Erbringung der Gegenleistung schlechthin ablehnen. Weiter ist die Einrede aus Art. 82 OR demjenigen verwehrt, der durch eigenes vertragswidriges Verhalten die mangelnde Erfüllungsbereitschaft der Vertragspartei veranlasst hat (ausführlich Weber, a.a.O., Art. 82 OR N 192-196, sowie Schraner, a.a.O., Art. 82 OR N 169-174, jeweils mit Hinweisen).