Immerhin können typische Tatbestände unterschieden werden: So ist ein Leistungsverweigerungsrecht ausgeschlossen, soweit ein solches wegen der Geringfügigkeit des ausstehenden Betrags in einem offensichtlichen Missverhältnis zur geforderten Leistung steht. Sodann ist eigene Vertragstreue eine ungeschriebene Voraussetzung des Leistungsverweigerungsrechts. Art. 82 OR will die gleichzeitige Erfüllung von zwei miteinander verknüpften Leistungen durchsetzen, um eine einseitige Vorleistung zu vermeiden; wer vom Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen will, darf sich deshalb nicht gänzlich vom Vertrag lossagen und die Erbringung der Gegenleistung schlechthin ablehnen.