, Zürich 2000, Art. 82 OR N 40 und 112; ausführlich Weber, Berner Komm., 2. Aufl. 2005, Art. 82 OR N 83-90a, jeweils mit Hinweisen). Zutreffend ist und unangefochten blieb auch, dass die Beklagte als Verkäuferin bzw. Lieferantin grundsätzlich vorleistungspflichtig ist. 5.4.2. Ihre Schranke findet die Einrede aus Art. 82 OR am Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB). Ob ein Verstoss gegen diesen Grundsatz vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen. Immerhin können typische Tatbestände unterschieden werden: