Wer bei einem zweiseitigen Vertrag den anderen zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalt oder der Natur des Vertrags erst später zu erfüllen hat (Art. 82 OR). Die Vorinstanz hat zutreffend und unangefochten festgehalten, dass die – an sich auf Güteraustausch nach dem Zug-um-Zug-Prinzip zugeschnittene – Regel des Art. 82 OR analog auf Dauerschuldverhältnisse und damit auch auf Sukzessivlieferungsverträge anwendbar ist (vgl. BGE 136 III 313 E. 2.3.1; Wullschleger, in: Handkomm. zum Schweizer Privatrecht [Hrsg. Furrer/Schnyder], 3. Aufl. 2016, Art. 82 OR N 18; Schraner, Zürcher Komm., Zürich 2000, Art.