Bis zur Begleichung dieses Ausstands dürfe sie weitere Leistungen verweigern. Da die Einrede nur durch vertragsgemässe Erfüllung beseitigt werde, könne die Klägerin die Einrede nicht mit dem Hinweis darauf beseitigen, dass sie die Fr. 27'970.50 auf ein Sperrkonto hinterlegt habe. Daraus folge, dass die Klage zur Zeit abzuweisen sei, wie sie das bereits als Eventualbegehren beantragt habe. 5.4. 5.4.1. Wer bei einem zweiseitigen Vertrag den anderen zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalt oder der Natur des Vertrags erst später zu erfüllen hat (Art. 82 OR).