O., S. 713). 5. 5.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2015 vor Bezirksgericht führte die Beklagte im Rahmen ihres Schlussvortrags – und damit nach Massgabe der noch anwendbaren Luzerner Zivilprozessordnung prozessual rechtzeitig – aus, für den Fall, dass der Kiesliefervertrag weder durch Rücktritt noch durch die Anrufung eines wichtigen Grunds aufgelöst sein sollte, bleibe immer noch festzustellen, dass sie die Einrede gemäss Art. 82 OR erheben könne. Die Klägerin schulde ihr Fr. 47'110.40 bzw., falls man davon die Materialgutschrift von Fr. 19'139.55 in Abzug bringen wolle, Fr. 27'970.50. Bis zur Begleichung dieses Ausstands dürfe sie weitere Leistungen verweigern.