Die Beklagte hat die Kündigung nicht innert angemessener Frist nach Eintritt bzw. Kenntnis der geltend gemachten wichtigen Gründe ausgesprochen. Deshalb ist die subjektive Wesentlichkeit dieser Gründe zu verneinen und das Recht auf ausserordentliche Kündigung des Vertrags verwirkt (oben E. 4.4.3). Die ungerechtfertigt ausgesprochene Kündigung entfaltet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre grundsätzlich keine Rechtswirkungen (oben E.4.4.2). Der Kiesliefervertrag 5 ist deshalb nicht beendet, sondern weiterhin in Kraft. Die Klägerin konnte und kann weiterhin auf Erfüllung des Vertrags klagen (vgl. Vetter/Gutzwiller, a.a.O., S. 713).