ungerechtfertigt waren und dass es die Beklagte war, welche die Kieslieferungen unbestrittenermassen per 1. Juli 2004 komplett eingestellt hatte. Dass die Klägerin als Reaktion darauf verhindern wollte, dass die Beklagte das gemäss Vertrag ihr zu liefernde Kies abbaut, abführt und an Dritte liefert, erscheint mit der Vorinstanz zumindest nachvollziehbar. Weiterungen dazu sind indes nicht erforderlich. 4.5. Nach dem Gesagten erweist sich die am 9. Juli 2015 von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Kiesliefervertrags als ungerechtfertigt. Die Beklagte hat die Kündigung nicht innert angemessener Frist nach Eintritt bzw. Kenntnis der geltend gemachten wichtigen Gründe ausgesprochen.