diversen Entscheide eine Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen. Dass eine Bedenkfrist von mehreren Jahren nicht zulässig ist, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Zusammenfassend hat die kündigungswillige Beklagte eine (viel) zu lange Bedenkfrist ausgeübt, wie dies die Klägerin zutreffend einwendet. Die subjektive Wesentlichkeit der angeführten Gründe ist deshalb zu verneinen und das Recht auf ausserordentliche Kündigung des Dauerschuldverhältnisses verwirkt. Zu diesem Ergebnis ist letztlich und nach dem Gesagten zu Recht auch die Vorinstanz gelangt.