Offenbleiben kann schliesslich die Frage nach der Relevanz des – allerdings klarerweise krassen – Missverhältnisses zwischen dem Betrag von Fr. 27'970.85 und dem Volumen der vertraglich vereinbarten und noch ausstehenden Kieslieferungen und dessen Wert in Millionenhöhe. Selbst wenn alle diese Fragen zu Gunsten der Beklagten zu entscheiden wären, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass sie diesfalls zwar in analoger Anwendung von Art.