82 OR N 83-90a, jeweils mit Hinweisen). Zutreffend ist und unangefochten blieb auch, dass die Beklagte als Verkäuferin bzw. Lieferantin grundsätzlich vorleistungspflichtig ist. 5.4.2. 5.4.3. Die Frage, ob die Klägerin damit ihre Erfüllungsbereitschaft für die Bezahlung der im März/April 2004 erfolgten Kieslieferungen hinreichend bekundet hat, kann offenbleiben. In Bezug auf künftige Lieferungen ist mit der Vorinstanz von der Bereitschaft der Klägerin auszugehen, diese nach Massgabe der diesbezüglichen vertraglichen Regelungen zu bezahlen.