Gleiches gilt für die Frage, ob das Verhalten der Klägerin die Reaktion auf das Verhalten der Beklagten gewesen sei, und für die Frage nach einem allfälligen (Teil-) Verschulden. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich immerhin daran zu erinnern, dass es die Beklagte war, die unbestrittenermassen das Raumgewicht für die Umrechnung von Tonnen in Kubikmeter ohne Benachrichtigung der Klägerin verändert hatte, dass die Beklagte die aus der diesbezüglichen vergleichsweisen Einigung der Parteien über die Schüttgewichte der Kieslieferungen 2003 resultierende Gutschrift grundlos widerrief, dass die Rücktrittserklärungen der Beklagten vom 26. Mai 2004 und vom 27. Juli 2004 erstelltermassen