4.4.2. 4.4.3. (…) Daraus ergibt sich, dass das Verhalten der Klägerin bzw. die Umstände und Ereignisse, auf die sich die Beklagte als wichtige Gründe für eine Kündigung des Dauerschuldverhältnisses beruft und mit denen sie die am 9. Juli 2015 vor Bezirksgericht ausgesprochene Kündigung des Kiesliefervertrags begründete (inakzeptables Verhalten der Klägerin durch Verhinderung bzw. Verzögerung der Abbaubewilligung für die zweite Phase der zweiten Etappe und durch Bekämpfung der Fahrwegberechtigung), schon seit Jahren bekannt waren. Die Beklagte hat weder unmittelbar nach Einleitung der diversen Verfahren durch die Klägerin noch unmittelbar nach Erhalt der (für sie im Übrigen mehrheitlich