Ein subjektiv wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses für die kündigungswillige Partei unzumutbar ist. Ein subjektiv wichtiger Grund ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die kündigungswillige Partei mit der Kündigung zu lange zögert. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist ein Ermessensentscheid, der auf einer Interessenabwägung unter Beachtung der konkreten Umstände beruht (BGE 128 III 428 E. 4; ausführlich Vetter/Gutzwiller, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der ausserordentlichen Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, in: AJP 2010 S. 699 ff. mit Hinweisen).