Der wichtige Grund ist hierbei aus subjektiver und aus objektiver Sicht zu beurteilen (BGE 138 III 304 E. 7). Das Bestehen eines objektiv wichtigen Grundes zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses kann mit der Frage beantwortet werden, ob einer vernünftigen Person in den Schuhen der kündigenden Partei aufgrund der vorliegenden Umstände die Weiterführung des Dauerschuldverhältnisses bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin bzw. bis zum Vertragsablauf ebenfalls nicht mehr zuzumuten wäre. Bei den objektiv wichtigen Gründen ist zwischen absolut und relativ wichtigen Gründen zu unterscheiden.