Ihr, der Beklagten, stehe deshalb ein Recht auf Auflösung des Kiesliefervertrags aus wichtigem Grund zu. Die Klägerin habe die allgemeine Pflicht einer jeden Vertragspartei verletzt, alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet seien, den Vertragszweck zu gefährden oder zu vereiteln. (…) 4.4. Das Recht besteht dann, wenn ein wichtiger Grund das weitere Festhalten am Vertrag für eine Partei unzumutbar macht. Ein wichtiger Grund liegt dabei vor, wenn die Bindung an den Vertrag für die Partei wegen veränderter Umstände ganz allgemein unzumutbar geworden ist, also nicht nur unter wirtschaftlichen, sondern auch unter anderen die Persönlichkeit berührenden Gesichtspunkten.