Somit sei der Kiesabbau unmöglich; der Kiesliefervertrag könne nicht gelebt werden. Nicht von ungefähr habe die mit der Klägerin verbundene D AG unter anderem gegen sie, die Beklagte, eine Eigentumsfreiheitsklage angestrengt, um ihr die Benutzung der Strassengrundstücke gerichtlich untersagen zu lassen. Das Verhalten der Klägerin sei inakzeptabel. Sie könne keine Leistung fordern, deren Erfüllung sie zu verunmöglichen versucht habe und heute noch verhindern wolle. Ihr, der Beklagten, stehe deshalb ein Recht auf Auflösung des Kiesliefervertrags aus wichtigem Grund zu.