Die Klägerin habe diese Bewilligung bis vor Bundesgericht angefochten und damit eine Verzögerung um gute drei Jahre bis zum Bundesgerichtsurteil vom 7. Juni 2010 provoziert. Sodann bekämpfe die Klägerin bis heute ihre Fahrwegberechtigung auf der vorgegebenen Transportachse. Die Klägerin stelle sich auf den Standpunkt, dass sie, die Beklagte, jene Strecke teilweise nicht befahren dürfe, unter deren Beanspruchung sie die Klägerin mit Kies zu beliefern habe. Im Kiesliefervertrag sei ihr Recht postuliert worden, solche Transporte vornehmen zu dürfen und nicht nur Transportfahrzeuge der Klägerin in der Kiesgrube zu beladen. Somit sei der Kiesabbau unmöglich;