und hat dies auch getan (zur Prüfung dieser Frage unter dem Aspekt der Leistungsverweigerung im Sinne von Art. 82 OR vgl. E. 5 nachstehend). 3.6. 4. In Bezug auf den wichtigen Grund machte die Beklagte geltend, sie habe im Rechtsschriftenwechsel aufgezeigt, wie die Klägerin alles daran gesetzt habe, die von ihr, der Beklagten, nachgesuchte Abbaubewilligung für die zweite Phase der zweiten Etappe in der Kiesgrube Y zu verhindern. Die Abbaubewilligung sei am 5. April 2007 erteilt worden. Die Klägerin habe diese Bewilligung bis vor Bundesgericht angefochten und damit eine Verzögerung um gute drei Jahre bis zum Bundesgerichtsurteil vom 7. Juni 2010 provoziert.