die Nachfristansetzung vom 12. Mai 2004 enthielt keine Rücktrittsandrohung. Die Frage nach der Verhältnismässigkeit zwischen einem Zahlungsverzug von Fr. 27'970.85 und dem Rücktritt von einem Kieslieferungsvertrag mit einem Volumen von knapp Fr. 6 Mio. konnte die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Rechtmässigkeit des Rücktritts gemäss Art. 107 Abs. 2 OR offenlassen und hat dies auch getan (zur Prüfung dieser Frage unter dem Aspekt der Leistungsverweigerung im Sinne von Art. 82 OR vgl. E. 5 nachstehend).