Ein Ausnahmefall, der es der Beklagten ermöglicht hätte, Art. 107 Abs. 2 OR bezüglich des ganzen Vertrags anzuwenden, lag somit nicht vor. Wenn er vorgelegen hätte, wäre der Vertragsrücktritt im Übrigen nach auch diesbezüglich klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zusammen mit der Nachfristansetzung anzudrohen gewesen, was vorliegend nach unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz nicht erfolgte; die Nachfristansetzung vom 12. Mai 2004 enthielt keine Rücktrittsandrohung.