Sie hat aber (auch) damit ihren Willen am grundsätzlichen Festhalten am Vertrag sowie ihre grundsätzliche Zahlungs- bzw. Erfüllungsbereitschaft dokumentiert, wie dies die Vorinstanz zutreffend und unangefochten festhielt. Umstände, die damals auf eine Gefährdung der künftigen Erfüllung des Vertrags (durch die Klägerin) hätten schliessen lassen, sind damit weder dargetan noch ersichtlich. Die Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren betreffend Labilität von Dauerschuldverhältnissen im Allgemeinen und des Kieslieferungsvertrags im Besonderen (…), ändern daran nichts. Ein Ausnahmefall, der es der Beklagten ermöglicht hätte, Art.