Um sich von jeglichen Vorwürfen zu entbinden, bezahlte die Klägerin die Fr. 27'970.85 am 2. August 2004 und damit innert gesetzter Frist auf ein Sperrkonto ein. Damit – und weil sie in Bezug auf geltend gemachte Gegenforderungen nicht ausdrücklich Verrechnung erklärte – hat sich die Klägerin zwar diesbezüglich nicht befreit. Sie hat aber (auch) damit ihren Willen am grundsätzlichen Festhalten am Vertrag sowie ihre grundsätzliche Zahlungs- bzw. Erfüllungsbereitschaft dokumentiert, wie dies die Vorinstanz zutreffend und unangefochten festhielt.