In Bezug auf die – Abrechnungen aus im März/April 2004 erfolgten Kieslieferungen betreffende – Restanz von Fr. 27'970.85 (Fr. 47'110.40 ./. Fr. 19'139.55) hat die Klägerin nach der zweiten Fristansetzung der Beklagten, jener vom 27. Juli 2004, die Rechnungen grundsätzlich, aber nicht masslich anerkannt, und behielt sich die gemeinsame Ermittlung der korrekten Schüttgewichte oder die Annahme ihres diesbezüglichen Vergleichsvorschlags durch die Beklagte vor. Um sich von jeglichen Vorwürfen zu entbinden, bezahlte die Klägerin die Fr. 27'970.85 am 2. August 2004 und damit innert gesetzter Frist auf ein Sperrkonto ein.