dieser Betrag wurde unbestrittenermassen von der Klägerin beglichen. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe die am 26. März 2004 gewährte und in der gleichentags von der Beklagten genehmigten Abrechnung enthaltene Gutschrift am 13. April 2004 (im Umfang von Fr. 19'139.55) zu Unrecht widerrufen, ist berechtigt. Die Gutschrift war, wie die Klägerin bereits mit Schreiben vom 2. August 2004 zu Recht festhielt, Teil der Per-Saldo-Vereinbarung vom 26. März 2004 und konnte nicht einseitig widerrufen werden. In Bezug auf diese Fr. 19'139.55 war die Forderung der Beklagten klarerweise unberechtigt.