Die Beklagte räumte ein, dass die von der Klägerin gerügten Abweichungen in der Tat teils auffällig waren und wohl auf fahrlässige Messungen zurückzuführen gewesen seien. Über diese Differenzen betreffend Schüttgewicht und die daraus resultierenden Differenzen betreffend Abrechnungen über die erfolgten Kieslieferungen einigten sich die Parteien am 26. März 2004. Unter Berücksichtigung einer von der Beklagten gleichentags gewährten Gutschrift von Fr. 19'139.35 für die Kiesbezüge im Jahr 2003 ergab sich ein Saldo zu Gunsten der Beklagten von Fr. 39'889.75; dieser Betrag wurde unbestrittenermassen von der Klägerin beglichen.