Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahre 2015 für Sukzessivlieferungen oder sonstige Teillieferungen ausdrücklich bestätigt (BGE 141 III 106 E. 16.2). 3.5.2. Die Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen, die für die Wahlmöglichkeiten gemäss Art. 107 Abs. 2 OR erfüllt sein müssen, obliegt dem Gläubiger (Furrer/Wey, a.a.O., Art. 107 OR N 69), vorliegend somit der Beklagten.