Mit der Fristansetzung ist der Rücktritt anzudrohen. Eine auch die künftigen Raten erfassende Rücktrittserklärung erübrigt sich jedoch, wenn eine solche in Anbetracht des Schuldnerverhaltens als nutzlos erscheint oder wenn der Gläubiger aufgrund einer besonderen Vertragsbestimmung auch mit Bezug auf nicht verfallene Raten zur Ausübung der Rechte nach Art. 107/109 OR ermächtigt ist (BGE 119 II 135 [= Pra 1993 Nr. 209] E. 3). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahre 2015 für Sukzessivlieferungen oder sonstige Teillieferungen ausdrücklich bestätigt (BGE 141 III 106 E. 16.2).