Von diesem Grundsatz darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn auch die künftige ordnungsgemässe Vertragserfüllung als ausgeschlossen (so die Regeste von BGE 119 II 135), zumindest aber gefährdet oder in Frage gestellt erscheint. Die fruchtlose Ansetzung einer Zahlungsfrist für verfallene Raten berechtigt nicht zum Rücktritt vom gesamten noch nicht erfüllten Vertrag. Mit der Fristansetzung ist der Rücktritt anzudrohen.