Aus den Erwägungen: 2.2. 3.5. Zur Situation bei Sukzessivlieferungsverträgen bzw. beim Verzug mit Zahlungsraten hat das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahre 1993 wie folgt entschieden: Gerät der Schuldner bei einem zweiseitigen Vertrag mit nacheinander fällig werdenden Zahlungsraten in Verzug, so kann der Gläubiger nur für die bereits verfallenen Raten nach Art. 107 OR vorgehen. Von diesem Grundsatz darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn auch die künftige ordnungsgemässe Vertragserfüllung als ausgeschlossen (so die Regeste von BGE 119 II 135), zumindest aber gefährdet oder in Frage gestellt erscheint.