Z vom 9. Juli 2015 führte die Beklagte aus, für den Fall, dass die Rücktrittserklärung nicht geschützt werde, kündige sie hiermit den Kiesliefervertrag aus wichtigem Grund; falls der Kiesliefervertrag weder durch Rücktritt noch durch die Anrufung eines wichtigen Grunds aufgelöst sein sollte, bleibe immer noch festzustellen, dass sie die Einrede gemäss Art. 82 OR erheben könne. Mit Urteil vom 27. November 2015 verpflichtete das Bezirksgericht Z die Beklagte, der Klägerin in Erfüllung des Kiesliefervertrags 466'500 m3 Kies zu liefern. Die von der Beklagten erhobene Berufung wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 14. Juni 2017 ab. Aus den Erwägungen: