Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, sie sei mit Erklärungen vom 26. Mai 2004 und 27. Juli 2004 vom Vertrag zurückgetreten, da die Klägerin im Umfang von Fr. 47'110.40 bzw. von mindestens Fr. 27'970.85 in Zahlungsverzug gewesen sei. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Z vom 9. Juli 2015 führte die Beklagte aus, für den Fall, dass die Rücktrittserklärung nicht geschützt werde, kündige sie hiermit den Kiesliefervertrag aus wichtigem Grund;